Zum Hauptinhalt
Competition Policy

Beschwerdeformular Staatliche Beihilfen

Über diese Seite können Sie eine Beschwerde über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen einreichen. Diese Seite ist in 23 Sprachen verfügbar. Wählen Sie bitte im Aufklappmenü oben rechts die gewünschte Sprache aus.

Warum Beschwerde einreichen?

Beschwerden sind eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Gemäß der Verfahrensverordnung ist die Kommission daher gehalten, jede von Beteiligten eingelegte Beschwerde zu prüfen.

Was ist die Rechtsgrundlage?

Die „Verfahrensverordnung“: Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9-29), die die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ersetzt.

Die „Durchführungsverordnung“: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der u. a. durch die Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 14-22) geänderten Fassung.

Wie kann ich feststellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist?

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, müssen daher die folgenden fünf Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Verwendung staatlicher Mittel
  2. Wirtschaftlicher Vorteil
  3. Selektivität (Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige)
  4. Auswirkungen auf den Wettbewerb
  5. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Weitere Einzelheiten enthält die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Wer kann wirksam Beschwerde einlegen?

Nach Artikel 24 der Verfahrensverordnung können nur Beteiligte eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Deshalb müssen natürliche und juristische Personen, die nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 der Verfahrensverordnung eine Beschwerde einlegen, nachweisen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h derselben sind. (Siehe hierzu auch Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung).

„Beteiligte“ sind nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe h der Verfahrensverordnung „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

Warum muss das Beschwerdeformular verwendet werden?

Die Verwendung des Beschwerdeformulars ist nach Artikel 24 Absatz 2 der Verfahrensverordnung vorgeschrieben. Nach Artikel 11a Absatz 2 der Durchführungsverordnung müssen Beteiligte ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV ausfüllen und alle darin vorgeschriebenen Angaben machen. Diese Bestimmung hat vor allem den Zweck, die Bearbeitung von Beschwerden zu erleichtern, indem sie sicherstellt, dass die Kommission alle relevanten Informationen über mutmaßlich rechtswidrige oder missbräuchlich angewandte Beihilfen erhält.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen (Artikel 11a Absatz 3 der Durchführungsverordnung).

Die Kommission wird Beschwerdeführer, die unvollständige Angaben übermittelt haben, bitten, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen. Wenn keine fristgerechte Antwort eingeht, wird die Beschwerde als zurückgezogen betrachtet.

Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung befreien, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen (Artikel 11a Absatz 2 der Durchführungsverordnung).

Wo finde ich das Beschwerdeformular und wie kann ich meine Beschwerde einreichen?

Das Beschwerdeformular können Sie hier herunterladen.

Mit einem Sternchen (*) markierte Felder sind Pflichtfelder. Sobald Sie das Formular ausgefüllt haben, schicken Sie es bitte per E-Mail oder ausgedruckt per Post an:

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Registratur Staatliche Beihilfen
B-1049 Brüssel
Belgien
Fax (32-2) 296 12 42
stateaidgreffeatec [dot] europa [dot] eu (stateaidgreffe[at]ec[dot]europa[dot]eu)

Die Kommission befürwortet nachdrücklich die elektronische Kommunikation. Sie ist der Übermittlung auf Papier vorzuziehen.

Hinweise für per E-Mail eingereichte Beschwerden:
  • Anhänge dürfen nicht größer als 3 MB sein.
  • Teilen Sie größere Datenmengen auf zwei E-Mails mit demselben Betreff und entsprechender Nummerierung („E-Mail 2“) auf.
  • Speichern Sie größere Mengen an Dokumenten am besten auf einer CD-ROM und schicken Sie sie uns per Post an obenstehende Anschrift.

Enthält Ihre Beschwerde vertrauliche Informationen, übermitteln Sie bitte zwei Versionen: Eine vertrauliche und eine um etwaige Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen bereinigte nicht vertrauliche Version Ihrer Beschwerde.

Was geschieht, nachdem die Beschwerde eingereicht wurde?

Sie erhalten innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung. Die Kommission prüft die übermittelten Informationen und unterrichtet Sie schnellstmöglich über das Ergebnis dieser Prüfung (s. Abschnitt 9, „Beschwerden“, des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren).

Die nicht vertrauliche Fassung Ihrer Beschwerde wird gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme übermittelt.

Kann ich ein nationales Gericht mit einem Beihilfefall befassen?

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geplante staatliche Beihilfen erst bei der Kommission anzumelden (Durchführungsverbot), gilt unmittelbar. Wer von einer entgegen dem Durchführungsverbot gewährten (d. h. einer rechtswidrigen) staatlichen Beihilfe betroffen ist, kann daher Klage vor einem nationalen Gericht erheben. Natürliche oder juristische Personen, deren Interessen durch die mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe geschädigt wurden, können also die nationalen Gerichte anrufen, die den Fall ungeachtet etwaiger gleichzeitiger Verfahren bei der Kommission prüfen müssen. Klagen bei nationalen Gerichten können ein wichtiger Rechtsbehelf sein, mit dem der von einer rechtswidrigen Beihilfe betroffene Beschwerdeführer unter Umständen unmittelbar Abhilfe schaffen kann. Durch die Anrufung nationaler Gerichte kann u. a. Folgendes erwirkt werden: Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen, Anordnung der Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen (unabhängig von deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen, Schadenersatz für Mitwerber und sonstige Dritte sowie einstweilige Maßnahmen gegen rechtswidrige Beihilfen.

Die Kommission ist allerdings nicht in der Lage, darüber Auskünfte zu erteilen, welche nationalen Verfahren in konkreten Fällen zur Anwendung kommen. Weitere Informationen über die Anwendung des Beihilferechts durch die nationalen Gerichte finden Sie hier.

 

Weiterführende Links