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Competition Policy

EU-Institutionen und Wettbewerbspolitik

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament ist die einzige EU-Institution, deren Mitglieder direkt von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Die Amtszeit der 751 Mitglieder des Parlaments (MEP) beträgt fünf Jahre. Sie sind nach Fraktionen organisiert, nicht nach Länderzugehörigkeit. Im Mitentscheidungsverfahren werden bestimmte Rechtsakte vom Parlament und vom Rat der Europäischen Union gemeinsam erlassen. Dies ist bei drei Viertel aller Rechtsvorschriften der Fall. Die Wettbewerbspolitik fällt nicht unter dieses Verfahren.

Mit Wettbewerbspolitik befasste Parlamentsausschüsse

Es gibt zwei Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die sich mit Fragen der Wettbewerbspolitik und des Verbraucherschutzes befassen:

  • ECON (Wirtschaft und Währung)
    Zum Aufgabenbereich zählt die EU-Wirtschafts- und Währungspolitik und unter anderem Vorschriften zu Wettbewerb und staatlichen Beihilfen.
  • IMCO (Binnenmarkt und Verbraucherschutz)
    Zum Aufgabenbereich zählt die Ermittlung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für ein optimales Funktionieren des EU-Binnenmarkts sowie Förderung und Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher.

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Europäischer Rat

Der Europäische Rat – ein vierteljährlich stattfindender Gipfel der Staats- und Regierungschefs – legt die allgemeine politische Richtung und die Prioritäten der Europäischen Union fest. Er gibt damit die für die Entwicklung der EU notwendigen Impulse.

Eine besondere Rolle spielt der Europäische Rat auch insofern, als er in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament den Wettbewerbskommissar bestätigt, der von den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Kommissionspräsidenten benannt wird.

Rat der Europäischen Union

Der Rat genehmigt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament EU-Verbraucherschutz- und Wettbewerbsvorschriften.

In der Ratsformation „Wettbewerbsfähigkeit“ treten die zuständigen Minister aller EU-Mitgliedsländer zusammen, um Wettbewerbsfragen zu erörtern.

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Europäische Kommission

Die Europäische Kommission gewährleistet die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften.

In erster Linie bedeutet dies Kontrolle und – wo nötig – Verhinderung von:

  • wettbewerbswidrigen Vereinbarungen (insbesondere Hardcore-Kartelle)
  • Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
  • Zusammenschlüssen und Übernahmen
  • staatlichen Beihilfen.

 

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, hat die Kommission umfassende Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse. Sie kann beispielsweise Unternehmen überprüfen, Anhörungen abhalten oder Ausnahmen gewähren. Die Regierungen haben die Pflicht, die Kommission im Voraus über geplante staatliche Beihilfen zu informieren.

Im Zuge der „Modernisierung“ der Wettbewerbsvorschriften (Verordnung Nr. 1/2003) sind seit 2004 zunehmend auch die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung verantwortlich. So sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte befugt, Artikel 101 (vormals Artikel 81 EG-Vertrag) und Artikel 102 (vormals Artikel 82 EG-Vertrag) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden und durchzusetzen.

Bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik trägt die Kommission stets den Interessen der Verbraucher Rechnung.

Weitere Informationen zu Wettbewerbsfällen, geltenden Rechtsvorschriften und anderen Aspekten der EU-Wettbewerbspolitik erhalten Sie auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb.

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Europäischer Gerichtshof

Als wichtigstes europäisches Justizorgan gewährleistet der Gerichtshof die einheitliche Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU.

Über die Jahre haben die zahlreichen Grundsatzentscheidungen des Gerichtshofs meist unbemerkt den Alltag der Europäerinnen und Europäer entschieden geprägt, indem sie dazu beigetragen haben, den fairen Wettbewerb auf den europäischen Märkten wiederherzustellen. Dadurch konnte das Angebot an qualitativ hochwertigeren Waren und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen erweitert werden.

Über Wettbewerbsfälle wird nun vom Gericht (vormals „Gericht erster Instanz“) verhandelt, mit Berufungsverfahren wird der Gerichtshof befasst.

Die nationalen Gerichte können (und müssen teilweise sogar) Fälle an den Gerichtshof verweisen, wenn nicht klar ist, wie die EU-Wettbewerbsvorschriften im Einzelfall auszulegen sind.

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Rechtsprechung in Wettbewerbsfällen

Europäische Zentralbank

Die Europäische Zentralbank ist zuständig für Europas Einheitswährung – den Euro. Ihre Hauptaufgabe ist es, die Kaufkraft des Euro zu erhalten und somit für stabile Preise in der Euro-Zone zu sorgen. Dieser gehören 16 EU-Mitgliedsländer an, die den Euro seit 1999 eingeführt haben.

Die Europäische Zentralbank wird regelmäßig zu Wettbewerbsfragen konsultiert, die auch den Finanzsektor betreffen.

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Europäischer Rechnungshof

Der Rechnungshof überprüft, ob die vom Steuerzahler aufgebrachten Mittel der EU (EU-Haushalt) ordnungsgemäß vereinnahmt und rechtmäßig ausgegeben werden.

Er hat das Recht, Geldbußen zu prüfen, die gegen Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängt wurden, sofern ihn die Kommission mit dem betreffenden Fall befasst.

Die als Geldbußen gezahlten Mittel fließen zurück in den EU-Haushalt.

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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Über diesen Ausschuss äußern sich Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und andere Gruppen der Zivilgesellschaft zu EU-Fragen und tragen auf diese Weise zur politischen Entscheidungsfindung bei.

Eine der Fachgruppen – „Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch“ – befasst sich speziell mit Wettbewerbspolitik und Verbraucherschutz.

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Geltende Wettbewerbsvorschriften

Wo finde ich geltende Rechtsvorschriften?

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Öffentliche Konsultationen

Damit die Europäische Kommission den potenziellen Schaden wettbewerbswidrigen Verhaltens besser einschätzen kann, holt sie in einigen Fällen die Meinung interessierter Parteien ein. Die Gruppe der Befragten wird dabei jeweils eingegrenzt.

Die Kommission befragt die Öffentlichkeit auch zu all ihren politischen Initiativen.

Aktuelle Konsultationen